Seit 2001 ist das orchestra giovane ein Verein. Dies sind unsere Statuten:

I. Name, Zweck und Vereinsmittel
§ 1 Name und Zweck
Unter dem Namen “orchestra giovane” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten/der Präsidentin.
Der Verein bezweckt das gemeinsame Musizieren der Aktivmitglieder im Orchesterverbund, insbesondere die Durchführung von Konzertveranstaltungen.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

§ 2 Vereinsmittel
Der Verein erhält seine Mittel durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Zuwendungen, Geschenke sowie Kollekten.
Mitglieder, die am aktuellen Projekt mitwirken, bezahlen den Mitgliederbeitrag zusammen mit dem Teilnehmerbeitrag. Für alle anderen Mitglieder wird der Mitgliederbeitrag jeweils Ende Vereinsjahr fällig.

Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
a) Aktivmitglied kann jedermann werden, der über die Fähigkeit zum gemeinsamen Musizieren im Orchesterverbund verfügt. Vorbehalten bleiben allfällige Aufnahmebestimmungen. Aktivmitglieder bezahlen jährlich den von der Mitgliederversammlung mittels Beschlusses festgesetzten Jahresbeitrag.
b) Passivmitglieder sind die Gönner des Vereins. Sie bezahlen jährlich den von der Mitgliederversammlung mittels Beschlusses festgesetzten Mindestjahresbeitrag. Hingegen stehen den Passivmitgliedern keine ausdrücklichen Rechte im Rahmen des Vereins zu.

§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme von Aktivmitgliedern erfolgt zuerst probeweise für ein Jahr durch den Vorstand. Nach Ablauf desselben erfolgt die definitive Aufnahme durch die Mitgliederversammlung.
Wird jemandem vom Vorstand die Aufnahme in den Verein verweigert, so hat er ein Rekursrecht an die nächste stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung, die endgültig über das Aufnahmegesuch befindet. § 6 der Statuten ist sinngemäss anwendbar.

§ 5 Austritt
Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, unter Beachtung einer halbjährlichen Frist, auf das Ende eines Vereinsjahres erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder Rückerstattung bezahlter Beiträge.

§ 6 Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht bezahlt oder trotz Mahnung an den Proben nicht teilnimmt, ausschliessen.
Das betroffene Mitglied kann den schriftlichen Ausschlussentscheid des Vorstandes innert 10 Tagen nach Erhalt an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung weiterziehen.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Das ausgeschlossene Mitglied hat kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge.

III. Organe
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle

A) Mitgliederversammlung
§ 8 Kompetenzen
Der Mitgliederversammlung stehen die nachstehenden Geschäfte zur Beschlussfassung zu:
a) Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen.
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vereinspräsidiums.
c) Entgegennahme der Jahresberichte des Vereinspräsidiums.
d) Abnahme der Jahresrechnung, des Berichtes der Kontrollstelle und Entlastung des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über das nächste Jahresbudget des Vereins.
f) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder der Kontrollstelle.
g) Wahl und Abwahl des Präsidenten/der Präsidentin.
h) Geschäfte, die aufgrund anderer Statutenbestimmungen dem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 9 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Herbst, zur Entgegennahme des Jahresberichtes, zur Beschlussfassung über die Jahresrechnung, das Budget sowie zur Vornahme der Wahlen statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, sofern dringliche Geschäfte vorliegen, deren Behandlung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zustehen.
Die Einberufung ausserordentlicher Mitgliederversammlungen kann zudem von einem Fünftel der Aktivmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand verlangt werden.

§ 10 Einladungen zur Mitgliederversammlung
Die Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich unter Angabe des Ortes sowie der zu behandelnden Traktanden. Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Adresse des Mitgliedes zuzustellen.

§ 11 Versammlungsleitung und Protokollführung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten/von der Präsidentin, bei deren Verhinderung durch ihren Stellvertreter geleitet.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt.

§ 12 Stimmberechtigung
Jedes Aktivmitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§ 13 Abstimmungsmodus
Bei Sachgeschäften und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt, es sei denn, der Vorstand oder ein Fünftel der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder verlangen geheime Abstimmungen.

§ 14 Sachgeschäfte
Ein Beschluss wird rechtskräftig, wenn er das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

§ 15 Wahlen
Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht hat.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer am meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

B) Der Vorstand
§ 16 Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgt jeweilen für eine Amtszeit von zwei Jahren. Werden während der Amtsdauer Neuwahlen getroffen, so erfüllen die Neugewählten die Amtsdauer ihrer Vorgänger.
Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar.

§ 17 Konstituierung
Der Präsident/die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen kollektiv zu zweien.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er entscheidet und wählt in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich.
Der Vorstand verfügt über die durch die Budgetgenehmigung beschlossenen Mittel.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen oder mehreren Mitgliedern oder Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenzen festlegen.

§19 Einberufung der Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen sind durch den Präsidenten/die Präsidentin, bei deren Verhinderung durch den Stellvertreter unter Angabe des Ortes sowie der Traktanden 10 Tage vor dem Sitzungstermin einzuberufen.
Ordnungsgemäss einberufene Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

§ 20 Protokoll
Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer – der vor Vorstand bestimmt wird und nicht Vorstandsmitglied sein muss – zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern raschmöglichst zuzustellen ist.

§ 21 Quorum für Beschlüsse und Wahlen
Für alle Beschlüsse und Wahlen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 22 Abstimmungsmodus
Die Stimmberechtigung sowie der Wahl- und Abstimmungsmodus im Vorstand richten sich nach den für die Mitgliederversammlung geltenden statutarischen und gesetzlichen Vorschriften.

§ 23 Rechnungswesen
Die Rechnungsführung erfolgt durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied oder eine Drittperson.
Den Vereinsmitgliedern steht das Einsichtsrecht in die Buchführung und deren Belege jederzeit zu.

C) Die Kontrollstelle
§ 24 Zusammensetzung
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und sind nach Ablauf einer Amtsdauer wieder wählbar.

§ 25 Aufgabe
Die Kontrollstelle hat das Rechnungswesen des Vereins sowie die Jahresrechnung zu überprüfen.
Die Kontrollstelle erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.

IV. Allgemeines
§ 26 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Oktober.

§ 27 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

§ 28 Statutenänderung
Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

§ 29 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von _ der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt.
Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins ist gemäss Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.
Der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Aufgabe des Vorstandes.

§ 30 Aufnahme und Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 2. November 2001
beschlossen worden und treten sofort in Kraft.

Münchenbuchsee, 2. 11. 2001 namens der Gründungsversammlung:

Roman Häfliger (Gründungspräsident)
Alexander Sloendregt (Gründungsvizepräsident)